Der Austritt aus der Kirche ist für sich genommen kein Grund, einem Beschäftigten zu kündigen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden und damit eine Grenze für die Sonderrechte gezogen, die Kirchen als Arbeitgeber im Arbeitsrecht genießen.
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob die Zugehörigkeit zur Kirche für Beschäftigte in kirchlichen Einrichtungen verlangt werden darf. Die Richter stellten klar, dass der bloße Kirchenaustritt eine Kündigung nicht ohne Weiteres trägt. Damit wird ein Kernpunkt des kirchlichen Arbeitsrechts berührt, das den Kirchen im Vergleich zu anderen Arbeitgebern besondere Befugnisse einräumt. Das Urteil schränkt eines dieser Sonderrechte ein, ohne das kirchliche Arbeitsrecht insgesamt infrage zu stellen.
Die Kirchen beschäftigen in Deutschland Hunderttausende Menschen, etwa in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Kindergärten und sozialen Diensten. Gerade in diesem großen Bereich wirkt sich die Frage aus, welche Anforderungen an die persönliche Glaubenszugehörigkeit gestellt werden dürfen. Für die betroffenen Beschäftigten hat das Urteil daher unmittelbare Bedeutung, denn sie müssen nicht befürchten, allein wegen eines Kirchenaustritts ihren Arbeitsplatz zu verlieren. Auch der Wohlfahrtsverband Caritas, der als Arbeitgeber in diesem Zusammenhang genannt wird, dürfte das Urteil aufmerksam verfolgen, da er zu den großen kirchlichen Trägern sozialer Dienste zählt.
Die vollständige Urteilsbegründung und die Einzelheiten des zugrunde liegenden Falls sind in den vorliegenden Angaben nicht wiedergegeben. Offen bleibt daher, welche Konsequenzen das Urteil für einzelne Arbeitgeber im Detail hat und wie weit die Entscheidung über den konkreten Fall hinaus reicht. Auch der Umfang, in dem sich Kirchen künftig noch auf eine Kirchenmitgliedschaft als Voraussetzung für bestimmte Tätigkeiten berufen können, lässt sich aus den vorliegenden Informationen nicht abschließend bestimmen. Erst die ausführliche Begründung dürfte hier Klarheit schaffen.
Das Urteil zeigt, dass das kirchliche Sonderarbeitsrecht Grenzen hat. Ein Kirchenaustritt soll nicht automatisch zum Verlust des Arbeitsplatzes führen. Ob und in welchem Umfang Kirchen weiterhin eine Kirchenmitgliedschaft für bestimmte Tätigkeiten verlangen dürfen, bleibt eine Frage, an der sich das Verhältnis zwischen kirchlichem Selbstbestimmungsrecht und dem staatlichen Arbeitsrecht immer wieder neu entzündet. Mit der Entscheidung des höchsten deutschen Arbeitsgerichts ist diese Abwägung nun ein Stück weit neu justiert worden.
Quelle: handelsblatt.com
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