Gutverdienende gesetzlich Versicherte müssen im kommenden Jahr höhere Beiträge für Kranken- und Rentenversicherung zahlen. Das Bundeskabinett hat in Berlin eine entsprechende Verordnung des Bundessozialministeriums beschlossen, wie die Bundesregierung mitteilte. Betroffen sind Beschäftigte, deren Bruttogehalt über den geltenden Beitragsbemessungsgrenzen liegt.

Konkret steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung von derzeit 5.812,50 Euro auf 6.375 Euro im Monat. Wer mehr als 5.812,50 Euro brutto verdient und gesetzlich krankenversichert ist, muss daher künftig auf einen größeren Teil seines Einkommens Beiträge entrichten. In der Rentenversicherung erhöht sich die Grenze von aktuell 8.450 Euro auf 8.850 Euro. Beschäftigte mit einem Monatsverdienst oberhalb von 8.450 Euro brutto zahlen damit auch höhere Rentenbeiträge.

Die sogenannten Beitragsbemessungsgrenzen legen fest, bis zu welcher Höhe des Monatsgehalts Sozialversicherungsbeiträge fällig werden. Einkommen, das über dieser Grenze liegt, bleibt beitragsfrei. Die Werte werden jedes Jahr an die Entwicklung der Bruttolöhne im Vorjahr angepasst. Nach Angaben des Ministeriums sind die Bruttolöhne im Jahr 2025 um 4,38 Prozent gestiegen. Auf diese Weise solle sichergestellt werden, dass sich die Versicherten entsprechend der Lohnentwicklung an der Finanzierung der Sozialversicherung beteiligen, da auch die Leistungen – etwa die Rente – jährlich an die Lohnentwicklung angepasst würden.

Bei der Krankenversicherung enthält der neue Wert in diesem Jahr allerdings eine zusätzliche Anhebung um 300 Euro. Sie geht auf das Gesundheitssparpaket zurück, das die Koalition vor dem Sommer vereinbart hatte. Mit dem Paket sollen die Krankenkassen angesichts ständig steigender Gesundheitsausgaben entlastet werden. Die Anhebung der Bemessungsgrenze führt dazu, dass Gutverdiener stärker zur Finanzierung herangezogen werden.

Der Bundesrat muss der jährlichen Anpassung noch zustimmen. Dies gilt als Formsache. Eine Zustimmung des Bundestages ist nicht erforderlich. Die Verordnung kann damit voraussichtlich zum Jahreswechsel in Kraft treten.

Für die betroffenen Beschäftigten bedeutet die Neuregelung, dass ihr Nettogehalt sinkt, sofern der Arbeitgeber die zusätzlichen Beiträge nicht ausgleicht. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich die Sozialversicherungsbeiträge in der Regel hälftig. Die Anhebung der Bemessungsgrenzen wirkt sich somit auf beide Seiten aus. Ob und in welchem Umfang die Mehrbelastung durch andere Entlastungen ausgeglichen wird, ist nicht Bestandteil der Verordnung.

Die jährliche Fortschreibung der Beitragsbemessungsgrenzen ist gesetzlich vorgeschrieben. Sie orientiert sich an der Lohnentwicklung des vergangenen Jahres und soll verhindern, dass die Sozialversicherung hinter den Einkommenssteigerungen zurückbleibt. In Zeiten steigender Löhne führt dies regelmäßig zu höheren Beitragsgrenzen. Für das kommende Jahr fällt die Anhebung in der Krankenversicherung wegen des Sparpakets stärker aus als in der Rentenversicherung.

Die Verordnung des Bundessozialministeriums ist Teil der jährlichen Sozialversicherungsanpassung. Sie wird vom Kabinett beschlossen und dem Bundesrat zur Billigung vorgelegt. Da es sich um eine Rechtsverordnung handelt, ist das Parlament nicht unmittelbar beteiligt. Die Zustimmung der Länderkammer gilt als formaler Schritt, der die Neuregelung abschließend bestätigt.

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Theresa Jungmann

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Reporterin

Theresa Jungmann berichtet für Waldshut Zeitung über Politik, Gesellschaft, Wirtschaft, Kultur und aktuelle Ereignisse. Der Schwerpunkt liegt auf Prüfung, Kontext und verständlicher Einordnung.